team.gif
Schulden bei der Unterhaltsermittlung
Geschrieben von: Eckhard Benkelberg
Donnerstag, den 18. Februar 2010 um 20:00 Uhr
PDF Drucken E-Mail

Behandlung von Schulden im Unterhaltsprozess:

Situation nach dem 1.1.2002 und Anhebung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO vor dem Hintergrund der vereinfachten Schuldnerinsolvenz.

I

These:

Eheliche Schulden können dem Unterhaltsberechtigten im Allgemeinen nur nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 c ZPO entgegengehalten werden.

Es geht nicht an, daß die Schuldentilgung in voller Höhe der bestehenden Unterhaltsverpflichtung vorgeht. Dies widerspricht der gesetzlichen Wertung, die in §§ 850 c, d ZPO zum Ausdruck kommt. Danach gebührt Unterhaltsansprüchen im Grundsatz vor sonstigen Verpflichtungen der Vorrang.

II

Überlegungen:

Das OLG Hamm (Beschluß vom 19.08.1980 - 7 WF 317/80, FamRZ 1981, 968,969) hält es für sachgerecht, daß die in § 850 c ZPO zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung auch in Fällen der vorliegenden Art Berücksichtigung findet. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner bei intakter Ehe jede Anstrengung unternommen hätte, um mit den Darlehnsgläubigern eine Regelung zu treffen, die ihm und seiner Familie ein Auskommen mit Hilfe eines Betrages gewährleistet, der zumindest dem Pfandfreibetrag entspricht.

Der zweite Aspekt wiegt noch schwerer:

Wollte man dem Unterhaltsschuldner gestatten, jeden Tilgungsbetrag abzuziehen, bevor seine Unterhaltspflicht errechnet wird, würde das hier wie in allen Fällen der Mangelberechnung dazu führen, daß entweder

a.

allein die Kinder und der auf Unterhalt angewiesene, kinderbetreuende, getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte die Zins- und Tilgungsleistungen erbringt oder

b.

die Allgemeinheit zur Sicherheit der Kreditoren, der Banken zumeist, "angezapft" wird, wieder also einmal Schulden "sozialisiert" werden und von den fleißigen, steuerzahlenden Bürgern dieses Landes bezahlt werden.

Den Banken / Versandhäusern wird auf Kosten der Allgemeinheit das Risiko notleidender Forderungen genommen, und das ist schlechterdings nicht einsehbar.

Dem Unterhaltspflichtigen, dem Mann zumeist, verbleibt sein Mindestselbstbehalt von 840,00.

Jeder Schuldenabzug vermindert nicht seinen Selbstbehalt, sondern das für Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen.

Mit einer solchen Rechtsprechung würden wir bereits in den grundgesetzlich geschützten Bereich gelangen: Den Unterhaltsberechtigten würde ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit genommen, und zwar weitgehend zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten, den mit seinem Selbstbehalt von 840,00 der Rahmen zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zwar relativ eng gesteckt wird, aber immerhin noch als Rahmen, innerhalb dessen er sich entfalten kann, erkennbar bleibt.

Dem Unterhaltsschuldner ist es zuzumuten, sich gegenüber der Bank oder Neckermann auf die unverbrüchlichen Rechte des § 850 c und d ZPO zu berufen, also darauf, nur soviel zu tilgen, wie im Wege der Pfändung vollstreckt werden könnte.

Einen weitergehenden Anspruch auf Beteiligung des unterhaltsberechtigten. kinderbetreuenden Ehegatten an den ehelichen Schulden gibt es nicht: Dieser, zumeist die Frau, bezahlt diese - qua Unterhaltsverzicht - ohnehin mit, ein Aspekt, der von der Rechtsprechung bislang schmählich übersehen worden ist.

Rechenbeispiel:

Einkommen, bereinigt um Anreizsiebtel und 5 % Pauschale für

Einkommen, bereinigt um Anreizsiebtel und 5 % Pauschale für

berufsbedingten:Aufwand

1.940.00  =  DM  3.794,00

./. Mindestselbstbehalt

840,00  =  DM  1.643,00

verbleiben zunächst für alle anderen Zwecke

1.100,00  =  DM  2.151,00

Angemessener Mindestbedarf

Kind 1 =10 Jahre alt

228,00  =  DM     446,00

Kind 2 = 4 Jahre alt

177,00  =  DM     346,00

Ehefrau

730,00  =  DM  1.428,00

=

1.135,00  =  DM  2.220,00

Schon aus dem nicht um Schulden gekürzten

verfügbaren Unterhaltseinkommen von

1.100,00  =  DM  2.151,00

kann der volle, angemessene Mindestbedarf von

1.135,00  =  DM  2.200,00

nicht gedeckt werden.

Würden vom verfügbaren Einkommen in Höhe von

1.100,00  =  DM  2.151,00

auch noch vorweg Schulden bei der City-Bank von

400,00  =  DM     782,00

abgezogen, verblieben für den Unterhalt nur noch

700,00  =  DM  1.369,00

Wer zahlt also  - wirtschaftlich gesehen - die Schulden ?

Richtig: Nicht der Herr Unterhaltspflichtige, der sich noch so stolz oder mitleidig auf die Brust schlagen mag, sondern seine Frau und seine Kinder, und, weil die vom Rest nicht leben können, wir, die Steuerzahler, über Leistungen nach dem UVG oder dem BSHG.

Von besonderem Gewicht ist, daß der Schutzgedanke des § 850 c ZPO der des Art. 6 Grundgesetz ist; sollte im materiellen Recht eine konkretisierende Bestimmung zu der Frage, wieviel einer Familie an Unterhalt gebührt, bevor denn an Schuldentilgung zu denken ist, fehlen, ist der Gedanke des § 850 c ZPO zumindest analog anzuwenden, denn nur das bedeutet eine den Gedanken des Schutzes von Ehe und Familie - Art. 6 GG - respektierende Anwendung materiellen Rechts.

Genau so sieht das das AG Kleve, 4 F 255/83, FamRZ 1984, 1093 ff, zitiert gleich eingangs bei Baumbach-Lauterbach, ZPO, Einf. zu § 850 c ZPO, mit seinem Leitsatz:

Ein getrenntlebender Unterhaltspflichtiger kann sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehepartner und den gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit wegen bestehender gemeinsamer Darlehnsverpflichtungen berufen, soweit er in den Grenzen des nach § 850 c ZPO pfändungsfreien Einkommens auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Insoweit gehen die Unterhaltsansprüche allen anderen Verbindlichkeiten vor.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen, außer, daß wir die Frage so bitterernst unter dem Blickwinkel des Schutzgedankens verfassungsrechtlicher Garantien für Ehe und Familie sehen, daß wir ankündigen, im Falle des Unterliegens im Instanzenzug diesen Vorgang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Wir schützen in diesem Staat Ehe und Familie;  wir garantieren ihr ein Auskommen, aber wir haben keine verfassungsrechtliche Garantie an Banken und Kaufleute gegeben, daß deren Forderungen aus Sozialhilfemitteln bedient werden.

Seit dem 1.1.1999 kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal berücksichtigte worden ist:

Am 1.1.99 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten, die - grob gesagt - dem Schuldner, der nicht alle gegen ihn gerichteten Forderungen gleichzeitig und in voller Höhe bedienen kann, die Möglichkeit eröffnet, das private Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen.

Abweichend vom bisherigen Recht (KO) wird auch künftiges Einkommen und Vermögen zur Masse gezogen. (§ 35 InsO)

Nach § 100 InsO entscheidet anders als unter dem Regime der KO (§§ 129, 132 KO) nicht mehr das Gericht über einen Unterhaltsanspruch des Schuldners und seiner Familie.

Vielmehr ist die noch in § 114 RegE vorgesehene richterliche Entscheidung vom Gesetzgeber fallengelassen worden, da die pfändungsfreien Einkommensteile  ( > § 850 c ZPO ) ohenhin nicht in die Masse fallen und die Unterhaltspflichten die Pfändungsfreibeträge erhöhen.

Das heisst:

Selbst ohne Titulierung der Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner kann dieser sich formularmäßig auf die Sätze des § 850 c ZPO zurückziehen.

Ich gebe hier nur auszughaft die aktuelle, ab 1.1.2002 geltende Tabelle in DM und EURO wieder, um die Dimension klarzumachen:

Nettolohn in von-bis

Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht

Das selbe in DM

für ..............Personen

0

1

2

3

4

5 und
mehr

930,00

939,99

-

-

-

-

-

-

1.800,00

1.1819,99

-

-

-

-

-

-

940,00

949,90

7,00

-

-

-

-

-

1.820,00

1.839,99

14,00

-

-

-

-

-

1.290,00

1.299,99

252,00

5,00

-

-

-

-

2.500,00

2.519,99

490,00

10,00

-

-

-

-

1.480,00

1.489,99

385,00

100,00

2,00

-

-

-

2.880,00

2.899,99

756,00

200,00

8,00

-

-

-

1.680,00

1.689,99

525,00

200,00

82,00

3,00

-

-

3.280,00

3.299,99

1.036,00

400,00

168,00

12,00

-

-

1.870,00

1.879,99

658,00

295,00

158,00

60,00

1,00

-

3.640,00

3.659,99

1.288,00

580,00

320,00

126,00

8,00

-

2.070,00

2.79,99

798,00

395,00

238,00

120,00

41,00

1,00

4.020,00

4.039,99

1.554,00

770,00

464,00

234,00

80,00

2,00

Also:

Der Vater zweier Kinder, unterhaltspflichtig gegenüber drei Personen, ist mit netto 1.679,00 (äquivalent bisherigen DM 3.283,84 ) für den Insolvenzverwalter und gewöhnliche Gläubiger tabu, völlig losgelöst von der Frage, ob der Vater Unterhalt bezahlt oder nicht. Nur darüberhinaus erzieltes Einkommen fliesst nach Massgabe der weiteren Tabellenwerte (vorstehend nur ein Auszug) in die Masse zur Verteilung.

Also muss, da es der Insolvenzverwalter nicht tut, auch nicht der Beirat, das einzig berufene Gericht über die Unterhaltspflicht konkret entscheiden, im Beispielsfall die Differenz zwischen 1.679,00 und dem Mindestselbstbehalt von 840,00 = 839,00 als Unterhalt ausurteilen.

Auf zwei Gedanken will ich noch aufmerksam machen:

Zum einen:

Schon dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, also seine Unterhaltspflichten   -  und sei es mit Blick auf andere, gewöhnliche Verbindlichkeiten - nicht erfüllen kann, und nicht etwa erst nach Insolvenzeröffnung, würden etwaige Zahlungen des Schuldners an einzelne seiner Gläubiger sogar einen Straftatbestand erfüllen, nämlich den der Gläubigerbegünstigung, Vergehen nach § 283 c StGB, in Tateinheit mit Unterhaltsgefährdung, Vergehen nach § 170 StGB, eine Konsequenz, die, soweit ersichtlich, die gängige Unterhaltsrechtsprechung noch nie auch nur andeutungsweise erörtert hat. Die Unterhaltsberechtigten müssen nur Strafanzeige erstatten. Unterhaltspflicht kann man nicht erst nach Titulierung nicht erfüllen / verletzen. Unterhaltspflichten bestehen.

Zum zweiten:

Wollte man dem  - dass das Familiengericht unter Beobachtung vorstehender Konsequenzen den Unterhalt ohne Rücksicht auf die Schulden unter Beobachtung des § 850 c ZPO zu titulieren hat  - nicht folgen, würde dies nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung und im Falle der Schuldnerinsolvenz bedeuten, daß

· die Forderungen der gewöhnlichen Gläubiger - eben weil sie feststehen - unbeschränkt im Insolvenzverfahren angemeldet werden können,

· rückständiger Unterhalt, zuvor schon ermittelt unter Berücksichtigung der Schulden, nach bisheriger Rechtsprechung "in angemessenem Umfang", ebenfalls zur Tabelle anzumelden wäre,

· mit der Folge, dass auf die ohnehin schon unter Berücksichtigung dieser Schulden = Forderungen gewöhnlicher Gläubiger ermittelten reduzierten, also niedrigen Unterhaltsbeträge eine weitere Reduzierung durch Quotierung erfahren

· und damit die gewöhnlichen Gläubiger doppelt bevorzugt würden.

· (Die angemeldet Unterhaltsforderung als Insolvenzforderung wäre ohnehin schon durch Berücksichtigung der Schulden bei Titulierung gemindert, wodurch die Quote, die auf die anderen Gläubiger entfällt, stiege.)

Beispiel: Ohne Schuldenberücksichtigung Unterhalt / Monat 840,00, mit Schuldenberücksichtigung von Schulden in einer Gesamthöhe von 15.000,00 und monatlich 400,00 nur 440,00.
Ein Jahr lang zahlt der Schuldner die 400,00/Monat an die Gläubiger, deren Forderung sich somit um 4.800,00 auf 10.200,00 mindert, und an Frau und Kinder hat der Schuldner über die Dauer des Prozesses  - wie üblich - nichts gezahlt, weil sich der Familienrichter mit Blick auf die Schulden und die offene Frage, wie die zu berücksichtigen seien, geweigert hat, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Deren aufgelaufene Forderung beträgt also 12 x 440,00 = 5.280,00, die nun als Insolvenzforderung anzumelden ist. Im Rahmen der Insolvenz zahlt der Schulder insgesamt eine Quote von 15 %. Das bedeutet:
Die gewöhnlichen Gläubiger haben 4.800,00 + 15 % aus 10.200,00 = 1.530,00 = 5.330,00 erhalten, die Unterhaltsgläubiger 15 % aus 5.280,00 = 792,00, wo die gew. Gläubiger, hätte das Gericht stante pede unter Beobachtung des Schutzzweckes der Norm per einstweilige Anordnung die Schulden nicht berücksichtigt und 840,00 als Unterhalt festgesetzt, vom Schuldner nichts ausser der Quote von 15 % aus 15.000,00 = 2.250,00 erhalten hätten und die Familie 12 x 840,00 = 10.080,00.)

Würden die Unterhaltsberechtigten nach Eröffnung der Schuldnerinsolvenz auf Unterhalt klagen, würde wegen §§ 35, 100 InsO ausserhalb jeden Zweifels die volle Differenz zwischen Pfandfreibetrag und Selbstbehalt einklagbar sein. Dann ist das Familiengericht an die Gesetzeswirkung gebunden.

Warum das auch nur ein Jota anders sein soll ausserhalb des Insolvenzverfahrens, ist nicht erkennbar.

Wenn die Gerichte das in Zukunft nicht in aller Konsequenz berücksichtigen, würden sie den Verfahrensbevollmächtigten der Unterhaltsberechtigten zwingen, im Namen der Unterhaltsberechtigten wegen der Unterhaltsforderungen, prinzipiell gerichtet auf den vollen Mindestbedarf, nicht bedienbar neben der Tilgung gewöhnlicher Schulden, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Unterhaltsschuldner zu stellen und, soweit selbst zu Schuldenzahlung verpflichtet, Eigeninsolvenzantrag:

Stellt dann das Insolvenzgericht wegen der Schulden bei der City-Bank, Otto, Quelle, Neckermann, Opel-/VW-/Fiat-Kreditbank etc. pp einerseits und den Unterhaltspflichten des Schuldners dessen und der Unterhaltsgläubiger Unfähigkeit, alle berechtigten Forderungen zu bedienen, fest, also deren Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit,

und das geschieht ganz einfach dadurch, dass der Insolvenzrichter einen Blick in die

Tabelle des § 850 c ZPO wirft und feststellt, dass über die Pfandfreibeträge hinaus

nur eine minimale Quote für die gewöhnlichen Gläubiger verbleibt, ferner durch einen

Blick in die Düsseldorfer Tabelle mit den Mindestbedarfsätzen der Kinder und einem

Blick ins BSHG wegen des Mindestbedarfs der Ehefrau,

wird das Insolvenzverfahren eröffnet, und die Pfandfreibeträge sind von Amts wegen zu beachten.

Der Schuldner darf nicht mehr an gewöhnliche Gläubiger leisten, es sei denn, um den Preis seiner Strafbarkeit nach § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung).

Dann stehen definitiv in aller Regel die anderen Gläubiger vor der Türe.

Die insolvenzfreien Pfandfreibeträge stehen zur Unterhaltszahlung zur Verfügung.

Genau dazu aber zwingt mich die Familienrechtsprechung, wenn sie partout sich der Berücksichtigung der Schutzwirkung des § 850 c ZPO entzieht.

Wenn sich die Familiengerichte durchaus demütigen lassen wollen und sich erst vom Insolvenzrichter sagen lassen müssen, was sie in eigener Kompetenz und mit eigener Denkarbeit zum einen selbst erkennen, ggf. ausrechnen könnten, zum anderen als magna charta der Familie, Auswirkung des Grundgesetzes auf die einfache Gesetzgebung, als Schutzzweck der Norm des § 850 c ZPO feststellen müssten, können sie das haben.

Deshalb wiederhole ich: Der Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie sowie das Recht der Familie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, in dessen Befolgung der Gesetzgeber den § 850 c ZPO geschaffen hat, wird verletzt, wenn nicht bereits im materiellrechtlichen Erkenntnisverfahren der Grundgedanke des § 850 c ZPO beobachtet wird.

Verschärft ausgedrückt:

Ohne Titulierung des Unterhalts nach Einkommen zumindest in pfandfreier und somit auch insolvenzfreier Höhe bliebe es dem allein zahlungsfähigen, weil Einkommen erzielenden, Unterhaltsschuldner überlassen, ob er der Schuldentilgung oder der Unterhaltszahlung den Vorrang gibt.

Die Unterhaltsgläubiger hätten, wenn nicht das Familiengericht den so definierten Unterhalt ausurteilt, nicht einmal die Möglichkeit, sich auf die Schutzwirkung des § 850 c ZPO zu berufen. Ohne Unterhaltstitel haben die Unterhaltsgläubiger keine Handhabe.

Erst, wenn dem Unterhaltsschuldner durch Urteil klargemacht wird, was er an Unterhalt schuldet, würde ihm auch klar, dass er sich, wenn er weiterhin den gewöhnlichen Gläubigern Vorrang vor den Unterhaltsgläubigern einräumt und sich den gewöhnlichen Gläubigern gegenüber nicht auf § 850 c ZPO beruft und die Zahlungen einstellt, strafbar macht wegen § 170 StGB, Gefährdung des Unterhalts.

(Strafbar macht er sich meiner Meinung nach auch ohne Urteil, wenn er, prinzipiell leistungsfähig, statt Unterhalt sonstige Schulden bezahlt, nur sagt ihm das niemand, und deshalb ist es ihm nicht klar.)

Die Auffassung des BGH (IV b ZR 74/82) vom 9.5.1984, FamRZ 1984, 657 f, ist von der Gesetzgebung zur privaten Schuldnerinsolvenz schlechterdings überholt: 1984 war es in der Tat noch so, dass nicht bezahlte Schulden anwuchsen, ohne dass der Schuldner eine Möglichkeit hatte, das zu verhindern, es, durch Zahlung.

Mit der Schuldnerinsolvenz und dem neuerdings nur noch sechsjährigen Armutsgebot einerseits und der Anhebung der (insolvenzfreien) Pfandfreibeträge des § 850 c ZPO gilt vielmehr:

· 1.)

· der Gesetzgeber hat ein Instrumentarium aus der Befreiung aus dem lebenslangen Schuldturm geschaffen, mit dem Hintergrund der neuen Pfandfreigrenzen sogar ein ausgesprochen komfortables Instrumentarium.

· 2.)

· Es war die Absicht des Gesetzgebers, den verschuldeten Familien die Schuldenbefreiung bei einem gleichszeitig noch menschenwürdigen Leben in der Wohlverhaltenszeit zu gewähren.

· 3.)

· Gibt es aber diese Möglichkeit, ist sie zu nutzen, genau so, wie der arbeitslose Schuldner sich um Arbeit bemühen muss, will er vermeiden, dass ausreichendes Einkommen fingiert wird, genau so, wie er Steuervorteile  - Fahrtkosten als Werbungskosten, Gattenunterhalt als Sonderausgaben gem § 10 EStG - ausnutzen muss, will er vermeiden, dass das Vorhandensein der so erzielten Vorteile fingiert wird. Die Insolvenzordnung ist ein Instrument zur Entschuldung, nicht Teufelswerk, und seit 1.1.2002 extrem komfortabel obendrein.

Angesichts der an Deutlichkeit nicht mehr zu übertreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Familie und zur Sicherung eines Einkommens, mit denen der elementare Bedarf gedeckt werden kann im Steuerrecht, seiner Rechtsprechung zur Bedeutung des Betreuungsunterhalts aus dem grundgesetzlich geschützen Anspruch des Kindes auf Betreuung heraus, Entscheidung vom 6.2.2001, habe ich nicht den geringsten Zweifel daran, daß die bisherige, auf der Entscheidung des BGH (a.a.O.) basierende Rechtsprechung u.a. des OLG Düsseldorf einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht mehr standhält.

Der vom BGH 1984 noch geleugnete Vorrang der Unterhaltsschulden vor gewöhnlichen Schulden ergibt sich aus dem Instrumentarium der privaten Schuldnerinsolvenz in Verbindung mit der Neuregelung des § 850 c ZPO (spätestens) und ist bereits im materiellen Recht zu beobachten, wenn der Schutzgedanke nicht leer laufen soll:

· Was hat die auf Unterhalt angewiesene Familie vom § 850 c ZPO, wenn sie gar nicht erst wegen des aus dem Schuldnereinkommen durchaus zu deckenden Bedarfs vollstrecken und dem Schuldner an Lohn wegpfänden kann, was der sonst aus der Lohntüte an die gewöhnlichen Gläubiger freiwillig bezahlt ?

· Sie hätte, würde der Anspruch nicht tituliert, nichts in der Hand, dies zu verhindern.

Die bisherige Familienrechtsprechung zur Schuldenproblematik lässt die auf Unterhalt angewiesene Familie gegenüber einem hartnäckig sich dem Unterhalt verweigerenden und der gewöhnlichen Schuldentilgung den Vorzug gebenden Schuldner ohnmächtig dastehen in einer Weise, die die Menschenwürde der Betroffenen verletzt. Der Staat  - in Form des Gesetzgebers - will sie schützen, und die erkennende Justiz verweigert sich dem gesetzgeberischen Auftrag, gibt dem freien Willen des Schuldners den Vorrang vor den elementaren Bedürfnissen seiner Familie, und dies  - wenigstens seit 1.1.2002 - ohne Not.

Warum muss immer wieder das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten beibringen, dass das Grundgesetz mit seinen Grundrechten stets Maßstab der Rechtsanwendung zu sein hat ?